
Tradioneller Deutscher Taekwondo Verband
Satzung
§ 1 – Name und Sitz des Verbandes
Der am 13. Januar 2002 in Dorsten gegründete Verband führt den Namen ,, Traditioneller Deutscher Taekwondo Verband ´´ nachfolgend TDTV genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten.
Er soll in das Amtsgericht Dorsten eingetragen werden.
Der TDTV ist Mitglied in der World Taekwondo Federation.
§ 2 – Zweck
1. Zweck des Verbandes ist es Kampfkunstsportler zusammenzuschließen um die traditionelle Art der Kampfkünste zu Pflegen und zu fördern. Der TDTV pflegt die Kampfkünste als Breitensport. Die überwiegenden Trainingsinhalte sind Gymnastik, Atmungstraining und Konditionstraining Im Sinne der Kampfkünste. Ferner verfolgt der Verband insbesondere den Zweck der Jungendarbeit. Den Teilnehmern sollen die Grundzüge einer fernöstlichen Kampfkunst, die über die Steigerung der eigenen Werte wie Leistungsfähigkeit der Jugendlichen im Wege der Interaktion allgemein erstrebsame Werte wie Selbstdisziplin, Toleranz, Rücksicht und Hilfsbereitschaft vermitteln, um so letztendlich zu einer deutlichen Aggressionsabbau der Jugend führen soll.
2.
Wirtschaftliche, parteipolitische und Konfessionelle Bestrebung sind ausgeschlossen. Bei Auflösung oder Aufhebung des verbandes fließen die eingezahlten Kapitaleinlagen und gemeinsame Werte, sowie geleistete Sacheinlage dem LSB (Landessportbund NRW) zu. Der LSB verpflichtet sich, die Gelder ausschließlichfür gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§3 – Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und des § 52 der AO 77. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwand werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person (Mitglieder) durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßigen hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglieder könne nur Verbande, und/oder Verbandsabteilungen
Von solchen, Clubs oder Sportschulen mit mindesten 15 gemeldeten Einzelpersonen aufgenommen werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den TDTV zu richten. Der Vorstand der TDTV gibt den Aufnahmeantrag in der dem Antrag nächstfolgenden Ausgabe der Verbandszeitschrift, oder (Internet) mindestens nach 4 Wochen seinen Mitgliedern bekannt. Innerhalb von einem Monat, nach Bekanntgabe an die Mitglieder, habe diese ein Einspruchsrecht gegen den Aufnahmeantrag. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird von dem Gesamtvorstand, des TDTV, über eine Aufnahme entschieden. Mit der Aufnahme wird der Beitrag für das laufende Kalenderjahr fällig.
§5 – Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austrittkann jederzeit durch einen eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer sechswöchigen (6) Kündigunsfrist, zum Schluss eines Geschäftsjahres (Geschäftjahr = Kalenderjahr), erfolgen.
Vom Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung (Kündigung) oder des Ausschlusses an, ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedes.
2.
Ein Mitglied kann, nach vorherigen Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b. wegen Zahlungsrückstand fälliger Beiträge von mehr als einem (1) Jahresbeitrag; trotz Mahnung.
c. wegen schwerer Schädigung des Zweckses, oder des Ansehen des Verbandes.
d. wegen einer nicht bis zum 31. Dezember, eines laufenden Kalenderjahres, abgegeben Mitgliederstärke; trotz Mahnung.
e. wegen unehrenhafter Handlung.
der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat innerhalb eines (1) Monats die Möglichkeit Rechtsmittel beim Rechausschuss des TDTV Einzulegen.
§6 – Ordnungsmaßnehmen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportverkehr und den Veranstaltungen des TDTV.
Der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustelle. Gegen alle Ordnungsmaßnahmen durch denTDKV können Rechtsmittel innerhalb eines (1) Monates schriftlicherhoben werden.
§7 – Beiträge
1.
Die Höhe des Jahresbeitages und der Aufnahmegebühr wird von der Jahresversammlung der Mitglieder festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
2.
Bei Neuafnahme nach dem 15. Februar ist der Beitrag, nebst Aufnahmegebühr, unmittelbar nach Antragsannahme fällig. Erst nach Eingang der Zahlung ist das Mitglied aufgenommen und hat das Stimmrecht.
3.
Über Stundung oder Erlass von Beiträgen, in begründeten Fällen, entscheidet der Gesamtvorstand.
4.
Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen (z.B. für Lehrgänge, Meisterschaften, Prüfungen etc.) können in der Beitragsordnung festgelegt oder im Bedarfsfalle vom Vorstand festgesetzt werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteilder Satzung.
§8 – Organe
Organe des TDTV sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Geschäftsführende Vorstand
c. der Gesamtvorstand
d. der Rechtsausschuss
§9 – Sportunfallversicherung
Durch fristgemäße Zahlung der Beiträge sind alle Mitglieder der Sportunfallversicherung der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.
§10 – Mitgliederversammlung
Oberstessorgan des TDTV ist Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat zur ordentlichen Jahresversammlung; oder falls es die Verbandslage erfordert, oder 10% der Mitglieder es beantragt, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, acht (8) Wochen vorher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen.
Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sechs (6) Wochen vor der Versammlung eingebracht und mit der Unterschrift von mindestens drei (3) stimmberechtigten Mitgliedern versehen sind.
Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung schriftlich eingebracht werden und müssen verhandelt werden, wenn Zweidrittel (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern dem Antrag zustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Merheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Im Laufe der Versammlung kann über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden; es sei denn das ein Formfehler vorliegt.
Unter dem punkt ,,Verschiedenes„ könne Beschlüsse gefasst werden.
Geheime (schriftliche) Abstimmung (Stimmenabgabe) muss erfolgen wenn es ein (1) stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
Mitglieder werden durch einen Delgierten in der Mitgliederversammlung Vertreten.
Über alle Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und zwei (2) weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.
§11 – Vorstand
Der geschäftführende Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsident
c. dem Geschäftsführer
d. dem Kassenwart
e. dem Jugendreferend
f. dem Pressereferend
g. dem technischen Direktor (der A-Abteilungen)
h. dem technischen Direktor (der B-Abteilungen)
i. dem technischen Direktor ( der C-Abteilungen)
j. dem Organisator
k. dem Werbeleiter
l. den Ratgeber
m. den Sozialwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer. Sie vertreten den TDTV gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand wird, mit Ausnahme des Jugendreferenten, von der Mitgliederversammlung gewählt.
§12 – Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung zeitlos gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis auf Antrag Neuwahl gefordert wird. Sie bleiben im übrigen, über ihre Amtszeit hinaus, bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Gesamtvorstandsmitgliedes im Amt. Als gewählt gilt Derjenige, der mehr als die Häfte der anwesenden Delegierten erhält.
Erreicht keiner der Kandidaten diese Hälfte; findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die meisten Stimmen erhalten haben.
§13 – Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss des TDTV dient der Rechtspflege. Der Rechtsausschuss besteht aus dem Präsident, seinem Stellvertreter und der (3) weiteren Beisitzern, sowie in festzusetzender Reihenfolge vier (4) Stellvertreter. Von den ordentlichen Mitglieder und den Stellvertretern müssen je (2) die Befähigung zum Richteramt haben.
Der Rechtsausschuss ist nur in einer Besetzung von fünf (5) mitgliedern beschlussfähig, von denen Einer die Befähigung zum Richteramt haben muss.
§14 – Jahreshauptversammlung
Zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres, spätestens aber bis 31. Mai des Jahres, ist eine Jahresversammlung einzuberufen.
Nachfolgende Tagesordnungspunkte müssen aufgeführt sein:
a. Bericht des Vorstandes / Bericht der Vorstandsmitglieder
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, sowie sie erforderlich sind
e. Bestätigung der vom gewähltem geschäftsführenden Vorstand die in §14 auf geführten bestellten Mitglieder des Gesamtvorstandes
f. Festsetzung des Haushaltsplanes
g. Genehmigung des Haushaltsplanes
h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i. Verschiedenes
§15 – Jugendarbeit
Die Jugendarbeit unterliegt den Bestimmungen der ,, Jugendordnung ´´ die sich aus der Versammlung der Juendvertreter ergibt.
Auch bezüglich der Wahlen verfährt die Jugend nach den Bestimmungen der ,, Jugendordnung ´´.
§16 – Revisoren
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei (2) Revisoren, die nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt zwei (2) Jahre .
Die Revisoren haben innerhalb des Geschäftsjahres und bis zum Ende die Kassenbücher, Belege, Bestände und Vermögenswerte zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
Beanstandung sind unverzüglich dem Geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten.
§17 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18 – Auflösung
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen . Hierzu ist eine Mehrheit von drei vierteln (3/4) der Stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.
Für den Fall der Auflösung werden die Geschäfte des Verbandes durch zwei zu bestellende Liquidatoren Abgewickelt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt annerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
§19 – Stimm – und Rederecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet; es sei das ihm gemäß §7 Stundung gewährt ist. Die Delegierten müssen sich durch ein Legitimationsschreiben beim Vorstand ausweisen.
Jeder Delegierte darf nur für einen Verband das Stimmrecht ausüben.
Der Delegierte muss Mitglied des TDTV sein und darf keine andere Mitgliedschaft in einer anderen Organisation oder Vereinigung haben. Maßgebend ist hierfür die Eintragung im TDTV Pass, der auf Verlangen vorzulegen ist.
Rederecht haben alle Mitglieder sowie die Mitglieder des Gesamtvorstandes und Personen, die von dem Vorsitzenden zu einer Stellungnahme aufgefordert sind.
§20 – Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungort ist Voerde / NRW
Eingetragen im Verbandesregister des Amtsgericht Dinslaken / NRW.
§21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Verbandesregister in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2002
Traditioneller Deutscher Taekwondo Verband e.V.
Mitglied der World Taekwondo Federation WTF www.wtf.org